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Der Steuerberater ist häufig die erste externe Stelle, die Krisensignale in den Zahlen eines Unternehmens sieht. Aus dieser Position erwächst eine konkrete Rechtspflicht: Bei offenkundigen Anhaltspunkten für eine drohende oder eingetretene Insolvenz muss er seinen Mandanten warnen – und zwar unabhängig davon, ob er ausdrücklich dazu beauftragt wurde. Diese Warnpflicht greift in dieselben Pflichten in der Unternehmenskrise, die auch den Geschäftsführer treffen.

Diese Pflicht ist heute doppelt verankert: in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und seit dem 1. Januar 2021 gesetzlich in § 102 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Sie betrifft Steuerberater ebenso wie Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Und sie hat direkte Konsequenzen – für Berater wie für Geschäftsführer.

Rechtliche Grundlage: § 102 StaRUG

§ 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte: Erstellen sie für einen Mandanten einen Jahresabschluss, haben sie ihn auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 InsO und auf die daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Überwachungsorgane hinzuweisen – wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Der Gesetzgeber hat § 102 StaRUG ausdrücklich als Klarstellung beschrieben – er schafft keine neuen Pflichten, sondern kodifiziert, was der BGH in seiner Rechtsprechung bereits entwickelt hatte. Anwendungsbereich: immer dann, wenn einer der genannten Berufsträger einen Jahresabschluss für einen Mandanten erstellt. Ein separater Prüfungsauftrag ist nicht erforderlich. Das Dauermandat zur Jahresabschlusserstellung genügt.

BGH IX ZR 285/14 – das Grundsatzurteil von 2017

Mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. IX ZR 285/14) hat der BGH die Hinweis- und Warnpflicht des Steuerberaters grundlegend konkretisiert. Das Gericht ist dabei von seiner früheren Linie abgerückt, wonach eine solche Pflicht nur bei ausdrücklichem Prüfungsauftrag bestand.

Der Kern des Urteils lässt sich in drei Punkte fassen.

Erstens: Auch beim Jahresabschlussmandat ohne gesonderten Insolvenzprüfungsauftrag besteht eine Hinweispflicht, wenn offensichtliche Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund vorliegen und der Berater davon ausgehen muss, dass der Mandant die Insolvenzreife nicht kennt.

Zweitens: Der Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob aus den vorliegenden Unterlagen und bekannten Umständen Anhaltspunkte folgen, die einer Fortführungsannahme entgegenstehen. Er ist dabei nicht gehalten, selbstständig eine Fortführungsprognose zu erstellen oder die hierfür relevanten Tatsachen zu ermitteln.

Drittens: Erfüllt der Steuerberater die Hinweispflicht nicht, kann er für den daraus entstehenden Insolvenzverschleppungsschaden haftbar gemacht werden – also für jenen Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde.

Das Urteil markiert eine erhebliche Verschärfung der Beraterhaftung. Es wird seither von Insolvenzverwaltern systematisch herangezogen, wenn der Verdacht besteht, dass Krisensignale übersehen oder nicht kommuniziert wurden.

Going Concern und § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Das BGH-Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die Bilanzierungspraxis. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen – der sogenannte Going-Concern-Grundsatz.

Diese Vermutung gilt nicht uneingeschränkt. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), darf der Steuerberater die Fortführungsannahme nicht mehr unreflektiert zugrunde legen. Ein Jahresabschluss, der trotz vorliegender Insolvenzreife zu Fortführungswerten aufgestellt wurde, ist in diesem Sinne fehlerhaft – und begründet eine eigenständige Haftungsgrundlage.

Die praktische Konsequenz: Schon bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses muss der Steuerberater aktiv prüfen, ob Umstände einer Fortführungsannahme entgegenstehen. Typische Indikatoren in der Praxis sind wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge, eine bilanziell nicht mehr heilbare Überschuldung, Liquiditätsengpässe, die auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten, oder die Kündigung von Kreditlinien.

Zur Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO verweisen wir auf den Artikel zur Fortbestehensprognose und Überschuldung.

Was die Hinweispflicht auslöst

Die Pflicht ist an zwei Tatbestandsmerkmale geknüpft: Die Anhaltspunkte müssen offenkundig sein – also ohne vertiefte Nachforschung aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar. Und der Berater muss davon ausgehen müssen, dass dem Mandanten die Insolvenzreife nicht bewusst ist. Kennt der Geschäftsführer die Lage nachweislich, entfällt die Hinweispflicht.

Auslöser Konkretes Beispiel Handlungspflicht
Wiederholt negative Jahresergebnisse Fehlbetrag in mehreren Abschlüssen, nicht durch Eigenkapital gedeckt Hinweis auf mögliche Überschuldung (§ 19 InsO)
Erkennbare Liquiditätsengpässe Fällige Verbindlichkeiten regelmäßig nicht oder verspätet bedient Hinweis auf drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO)
Bilanziell überschuldete Gesellschaft ohne stille Reserven Keine ausreichende Deckungsmasse aus den Unterlagen erkennbar Prüfung der Fortführungsannahme, Hinweis auf Pflichten nach § 19 InsO
Kreditkündigungen, Lieferantensperren Im Mandatsgespräch oder aus beigebrachten Unterlagen erkennbar Hinweis auf mögliche Insolvenzreife und Pflichten der Geschäftsleitung

Keine dieser Situationen verpflichtet den Steuerberater dazu, selbst eine vollständige Fortführungsprognose aufzustellen. Die Pflicht beschränkt sich auf den Hinweis – klar, konkret und dokumentiert.

Inhalt und Form des Hinweises

Der Hinweis muss klar und konkret sein. Allgemeine Ratschläge zur Unternehmensführung genügen nicht. Der Berater muss die konkreten Anhaltspunkte benennen, aus denen er auf einen möglichen Insolvenzgrund schließt, auf die einschlägigen Tatbestände nach §§ 17 bis 19 InsO hinweisen und auf die daraus folgenden Prüfungs- und Handlungspflichten der Geschäftsleitung aufmerksam machen.

Entscheidend ist die Dokumentation. Mündliche Hinweise ohne Nachweis sind im Streitfall wertlos. Die Praxis empfiehlt ein standardisiertes Hinweisschreiben, das vor der Unterzeichnung des Jahresabschlusses ausgehändigt wird. Dieses Schreiben sollte datiert, inhaltlich konkret und vom Mandanten gegengezeichnet sein – oder zumindest im Handaktenbestand mit Datum und Inhalt erfasst.

Spätester Zeitpunkt für den Hinweis: vor Unterzeichnung des Abschlussberichts. Ergibt sich die Insolvenzgefahr bereits im laufenden Mandat, ist unverzüglich zu handeln – nicht erst im nächsten Jahresabschlussturnus.

Haftungsfolgen bei Pflichtverletzung

Kommt der Steuerberater seiner Hinweispflicht nicht nach und wird dies kausal für einen Insolvenzverschleppungsschaden, haftet er nach §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Die Pflichtverletzung wird dabei vermutet – der Berater trägt die Beweislast dafür, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist.

Haftungssubjekte auf Gläubigerseite sind vor allem der Insolvenzverwalter sowie geschädigte Einzelgläubiger. Insolvenzverwalter prüfen heute standardmäßig, ob an der Jahresabschlusserstellung beteiligte Berater ihrer Hinweispflicht nachgekommen sind. Das betrifft nicht nur den unterzeichnenden Steuerberater, sondern auch Mitarbeiter in seinem Büro, die erkennbare Krisensignale dokumentiert haben.

Die Haftung für den Insolvenzverschleppungsschaden kann erheblich sein: Sie umfasst typischerweise die Differenz zwischen dem Vermögensstand zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag hätte gestellt werden müssen, und dem tatsächlichen Vermögensstand bei späterer Antragstellung.

Zum Haftungsrisiko des Geschäftsführers in der Krise – insbesondere zur Insolvenzverschleppungshaftung nach § 15a InsO und zur Zahlungsverbotshaftung nach § 15b InsO – finden sich weiterführende Informationen im Artikel zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz.

Einordnung in das System der Krisenfrüherkennung

§ 102 StaRUG steht nicht isoliert. Das StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften bereits nach § 1 StaRUG, ein geeignetes Krisenfrüherkennungssystem zu unterhalten. Dazu gehört auch die regelmäßige Beobachtung der Liquiditätsentwicklung. Der Steuerberater ist in dieses System eingebettet: als externe Kontrollinstanz, die oft als erste Stelle strukturierten Zugang zu den Unternehmenszahlen hat.

Für GmbH-Geschäftsführer, die die konkreten Anforderungen des StaRUG an die interne Krisenfrüherkennung kennen möchten, empfiehlt sich der Artikel zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG.

Praktische Konsequenzen für Steuerberater und Mandanten

Für Steuerberater ergibt sich eine klare Handlungsmaxime: Die Hinweispflicht ist kein Sonderfall, sondern Bestandteil des Dauermandats. Sie muss prozessual verankert sein – in der internen Jahresabschluss-Checkliste, im Mandatsbrief und in der Abschlussdokumentation. Wer ein Formularschreiben für wiederkehrende Hinweissituationen vorhält, reduziert sein Haftungsrisiko erheblich.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Der Steuerberater ist kein verlängerter Arm der Unternehmensführung, der Krisen stillschweigend mitverwaltet. Erhält der Geschäftsführer einen formellen Hinweis auf einen möglichen Insolvenzgrund, ist er verpflichtet zu handeln – in der Regel durch die unverzügliche Einleitung einer eigenen Prüfung und gegebenenfalls durch Sanierungsmaßnahmen oder Insolvenzantrag.

Wie Zahlungsunfähigkeit im Detail festzustellen ist und welche Methoden und Schwellenwerte dabei gelten, erläutert der Artikel zur Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO.

Gemeinsame Datenbasis als Grundlage

Die Hinweispflicht ist nur so stark wie die Datenbasis, auf der sie beruht. Ein Steuerberater, der ausschließlich Vergangenheitszahlen aus dem Jahresabschluss sieht, kann keine zeitnahe Warnung aussprechen. Zwischen zwei Abschlüssen können Monate vergehen – in denen sich die Liquiditätslage eines Unternehmens grundlegend verändern kann.

Eine belastbare Liquiditätsplanung – idealerweise als 13-Wochen-Vorschau mit Fälligkeitsbuckets, Szenarien und definierten Warnschwellen – schließt diese Lücke. Für beide Seiten entsteht dadurch ein klarer Vorteil: Der Mandant verfügt über eine strukturierte Grundlage, auf der er die Fortführungsfähigkeit selbst beurteilen und dokumentieren kann. Der Steuerberater erhält einen aktuellen, nachvollziehbaren Zahlenstand, der seine Hinweispflicht substanziell untermauert – und im Streitfall zeigt, auf welcher Informationsgrundlage er gehandelt hat.

Die Liquiditätsplanung ist dabei kein Ersatz für den Steuerberater. Die Einschätzung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Rechtskonsequenzen das auslöst, ist und bleibt Aufgabe des Berufsträgers. Die Zahlen selbst – tagesaktuell, planbar, transparent – sind Aufgabe des Unternehmens. Wer beide Ebenen sauber trennt, schafft die Voraussetzung dafür, dass der Hinweis – wenn er fällig wird – nicht ins Leere geht.

Quellen

Häufige Fragen

Welche Hinweispflicht hat der Steuerberater bei Krisenanzeichen?

Der Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auf offenkundige Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund hinzuweisen – auch ohne gesonderten Prüfungsauftrag. Diese Pflicht gilt bereits beim einfachen Jahresabschlussmandat, wenn die Signale ohne vertiefte Nachforschung aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar sind und der Steuerberater davon ausgehen muss, dass dem Mandanten die Insolvenzreife nicht bewusst ist. Seit dem 1. Januar 2021 ist die Pflicht gesetzlich in § 102 StaRUG verankert und kodifiziert die zuvor durch den BGH entwickelte Rechtsprechung.

Muss der Steuerberater auf eine mögliche Insolvenzreife hinweisen?

Ja – der Steuerberater muss auf eine mögliche Insolvenzreife hinweisen, wenn offenkundige Anhaltspunkte für einen der Insolvenzgründe nach §§ 17 bis 19 InsO vorliegen und er annehmen muss, dass dem Mandanten die Lage nicht bekannt ist. Eine vollständige eigene Fortführungsprognose muss er dabei nicht erstellen – die Pflicht beschränkt sich auf den konkreten Hinweis und den Verweis auf die daraus folgenden Geschäftsführerpflichten. Kennt der Mandant die kritische Lage nachweislich bereits, entfällt die Hinweispflicht.

Haftet der Steuerberater, wenn er den Hinweis unterlässt?

Unterlässt der Steuerberater den gebotenen Hinweis und entsteht dadurch ein Insolvenzverschleppungsschaden, haftet er nach §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dabei wird die Pflichtverletzung vermutet – der Berater trägt die Beweislast dafür, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist und den Hinweis dokumentiert hat. Insolvenzverwalter prüfen heute standardmäßig, ob Steuerberater im Umfeld der Krise ihrer Hinweispflicht genügt haben, um Haftungsansprüche gegen den Berater geltend zu machen.

Was hat § 102 StaRUG mit dem Steuerberater zu tun?

§ 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte ausdrücklich, beim Erstellen eines Jahresabschlusses auf offenkundige Insolvenzanzeichen und die damit verbundenen Pflichten der Geschäftsleitung hinzuweisen. Die Norm kodifiziert die seit dem BGH-Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) gefestigte Rechtsprechung und macht die Hinweispflicht für alle genannten Berufsträger verbindlich sichtbar. Ein separater Prüfungsauftrag ist nicht erforderlich – das reguläre Dauermandat zur Jahresabschlusserstellung genügt.

Worauf muss der Mandant selbst achten?

Erhält der Geschäftsführer vom Steuerberater einen formellen Hinweis auf mögliche Insolvenzreife, ist er verpflichtet, unverzüglich eine eigene Prüfung einzuleiten und – wenn sich der Insolvenzgrund bestätigt – nach § 15a InsO spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Parallel dazu gilt das Zahlungsverbot nach § 15b InsO, das masseverkürzendes Handeln nach Eintritt der Insolvenzreife mit persönlicher Haftung belegt. Wer die Pflichten des Geschäftsführers im Überblick verstehen möchte, findet die wesentlichen Tatbestände im Artikel zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG.

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