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Drohende Zahlungsunfähigkeit ist der einzige Insolvenztatbestand, den ausschließlich der Schuldner selbst geltend machen kann. Er ist zugleich das gesetzliche Eingangstor zum präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG. Wer ihn frühzeitig erkennt, hat Optionen – ein StaRUG-Restrukturierungsverfahren, Eigenverwaltung, Schutzschirm. Wer wartet, bis § 17 InsO greift, verliert diese Optionen, bevor er sie je genutzt hat. Der Tatbestand reiht sich in die Pflichten in der Unternehmenskrise ein.

Dieser Artikel erklärt, was § 18 InsO konkret verlangt, wie die Prüfung methodisch aufgebaut ist, worin sich der Tatbestand von § 17 und § 19 InsO unterscheidet und warum eine kurzfristige Liquiditätsvorschau für diese Prüfung allein nicht ausreicht.

Was § 18 InsO regelt

Der Tatbestand ist in § 18 Abs. 2 InsO geregelt. Der Gesetzestext lautet:

„Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen."

§ 18 Abs. 1 InsO stellt klar: Drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenz-Eröffnungsgrund – aber nur auf Eigenantrag des Schuldners. Gläubiger können diesen Tatbestand nicht geltend machen. Das unterscheidet § 18 InsO grundlegend von § 17 InsO, bei dem auch Gläubiger antragsberechtigt sind.

Der Kern des Tatbestands ist prospektiv. Zum Prüfungszeitpunkt ist das Unternehmen noch zahlungsfähig. Die Lücke liegt in der Zukunft – und das setzt eine belastbare, zukunftsbezogene Prognose voraus. Keine Rückschau auf vergangene Zahlungsläufe genügt. Entscheidend ist, ob die Erfüllung bestehender Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich scheitern wird.

Der Prognosezeitraum – 24 Monate als Regelgröße

Die Formulierung „in aller Regel 24 Monate" wurde durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) zum 1. Januar 2021 in § 18 Abs. 2 InsO eingefügt. Vor dieser Reform war der Prognosezeitraum gesetzlich nicht definiert. Gerichte und Berater arbeiteten mit unterschiedlichen Horizonten – eine Rechtsunsicherheit, die Sanierungsoptionen erschwerte.

„In aller Regel" ist kein starrer Grenzwert. Zwei anerkannte Ausnahmekonstellationen bestehen:

  • Kürzerer Horizont: Wenn alle wesentlichen bestehenden Zahlungspflichten innerhalb von weniger als 24 Monaten fällig werden und danach keine relevante Geschäftstätigkeit mehr geplant ist, kann der Zeitraum kürzer sein.
  • Längerer Horizont: Bei Unternehmen mit langen Zahlungszyklen, Projektgeschäft oder Verbindlichkeiten mit Laufzeiten jenseits von 24 Monaten kann der Horizont entsprechend ausgedehnt werden.

Maßgeblich ist in jedem Fall der Fälligkeitszeitpunkt der zuletzt zu erfüllenden bestehenden Zahlungspflicht. Tilgungen, Zinsen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Leasingraten und laufende Lieferantenverbindlichkeiten müssen vollständig und zeitgenau erfasst sein. Wer einzelne Fälligkeiten auslässt, riskiert eine fehlerhafte Prognose.

Wie die Feststellung drohender Zahlungsunfähigkeit erfolgt

Die Feststellung erfordert einen zahlungsstromorientierten Finanzplan – keine GuV-Planung allein. Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) hat Empfehlungen zur Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit (PDF) veröffentlicht, die den methodischen Rahmen konkretisieren. Danach sind vier Schritte erforderlich:

Schritt 1 – Liquiditätsstatus festhalten: Welche Zahlungsmittel stehen zu Beginn des Prognosezeitraums zur Verfügung? Bankguthaben, gesicherte Kreditlinien und zugesagte Liquiditätsreserven sind vollständig zu erfassen.

Schritt 2 – Zahlungspflichten vollständig erfassen: Alle fällig werdenden Verpflichtungen im Prognosezeitraum werden monatsgenau aufgelistet. Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehensdienst, Steuerzahlungen, Sozialabgaben, Leasingraten – nichts darf fehlen.

Schritt 3 – Einzahlungen prognostizieren: Erwartbare Zuflüsse aus dem Umsatz werden zeitgenau geschätzt, unter realistischen Annahmen, nicht unter Optimalszenarien. Unsicherheiten in der Umsatzprognose müssen in den Prämissen dokumentiert sein.

Schritt 4 – Saldo und Wahrscheinlichkeit beurteilen: Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Plan einen nicht gedeckten negativen Saldo ausweist und wenn der Eintritt dieses Zustands wahrscheinlicher ist als seine Abwendung. Eine rechnerische Lücke allein reicht nicht – es kommt auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts an.

Diese Prüfung setzt nachvollziehbar dokumentierte Prämissen voraus. Annahmen zu Umsatz, Kosten und geplanten Finanzierungsmaßnahmen müssen belegt und im Zeitablauf fortgeschrieben werden. Wer die Grundlagen seiner Prognose nicht dokumentiert, kann sie in einem späteren Haftungs- oder Gerichtsverfahren nicht verteidigen.

Abgrenzung zu § 17 und § 19 InsO

Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Sie unterscheiden sich in Zeitbezug, Prüfungsgegenstand, Rechtsfolge und Adressat:

Tatbestand Norm Zeitbezug Status Antragspflicht Antragsberechtigung
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Gegenwart Fällige Schulden bereits unerfüllbar Ja – unverzüglich, max. 3 Wochen Schuldner + Gläubiger
Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO Zukunft (i.d.R. 24 Monate) Aktuell noch zahlungsfähig Nein – nur Antragsrecht Nur Schuldner
Überschuldung § 19 InsO Bilanzstichtag + 12-Monats-Prognose Passiva übersteigen Aktiva zu Liquidationswerten Ja – unverzüglich, max. 6 Wochen Schuldner + Gläubiger

§ 17 InsO ist der allgemeine Eröffnungsgrund. Er greift, wenn das Unternehmen fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Das ist ein Gegenwartsbefund. Die dreiwöchige Antragsfrist nach § 15a InsO beginnt mit Eintritt dieses Zustands – ohne Aufschub.

§ 19 InsO gilt nur für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften. Er misst die Bilanz zu Liquidationswerten, nicht den Zahlungsfluss. Die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO betrachtet zwölf Monate voraus – ein deutlich kürzerer Horizont als die 24 Monate bei § 18 InsO.

Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung können gleichzeitig vorliegen. In diesem Fall folgt die Antragspflicht aus § 19 InsO; § 18 InsO begründet daneben weiterhin das Antragsrecht des Schuldners. Bei negativer Fortbestehensprognose im Rahmen von § 18 sollte stets geprüft werden, ob auch der Überschuldungstatbestand erfüllt ist.

Rechtsfolge – Antragsrecht, keine Pflicht

§ 18 InsO löst keine Insolvenzantragspflicht aus. Das ist der entscheidende Unterschied zu den anderen beiden Tatbeständen. Geschäftsführer und Vorstände machen sich allein wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nicht nach § 15a InsO strafbar.

Das Antragsrecht liegt ausschließlich beim Schuldner. Gläubiger können diesen Tatbestand nicht als Grundlage für einen Fremdantrag nutzen. Stellt das Unternehmen auf Basis von § 18 InsO selbst Insolvenzantrag, eröffnet das in der Regel den Weg in die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO.

§ 18 InsO ist damit der Tatbestand, bei dem der Handlungsspielraum noch am größten ist. Das ändert sich schlagartig, sobald § 17 InsO greift: dann läuft die dreiwöchige Frist, der Ermessensspielraum ist weg, und eine Restrukturierung unter Eigenkontrolle wird erheblich schwieriger.

Das frühe Erkennen von § 18 InsO ist deshalb keine akademische Übung. Es ist die Voraussetzung für geordnetes Handeln.

Zugang zum StaRUG-Restrukturierungsrahmen

Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO als Grundvoraussetzung voraus. Das ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 1 StaRUG. Wer diesen Tatbestand substantiiert belegen kann, erhält Zugang zu vier Instrumenten des präventiven Restrukturierungsrahmens:

  • Gerichtliche Planabstimmung – Mehrheitsentscheid über einen Restrukturierungsplan unter Einbindung der Gläubiger, der auch überstimmte Gläubigergruppen bindet
  • Vorprüfung – gerichtliche Klärung zentraler Planfragen vor der formalen Abstimmung
  • Stabilisierung – vorübergehende Einschränkung von Einzelrechtsverfolgungsmaßnahmen durch Gläubiger während der Verhandlungsphase
  • Planbestätigung – verbindliche gerichtliche Bestätigung des verabschiedeten Restrukturierungsplans

Das StaRUG ermöglicht damit Eingriffe in Gläubigerrechte ohne formales Insolvenzverfahren. Außenstehende – Kunden, Lieferanten, Beschäftigte – erfahren in der Regel nichts davon.

Dieser Zugang besteht aber nur, solange drohende Zahlungsunfähigkeit – und nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit – vorliegt. Wer den Tatbestand des § 18 InsO zu spät erkennt und bereits in § 17 InsO eingetreten ist, verliert den StaRUG-Zugang. Die Instrumente stehen dann nicht mehr zur Verfügung.

Warum der 13-Wochen-Plan für § 18 InsO nicht ausreicht

Ein kurzfristiger Liquiditätsplan über 13 Wochen ist ein wichtiges operatives Instrument. Für die Feststellung drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO reicht sein Horizont von 90 Tagen nicht aus. Er deckt weniger als ein Achtel des Mindestzeitraums ab.

Was § 18 InsO verlangt, ist eine integrierte mittelfristige Finanzplanung. Plan-GuV, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung müssen konsistent und über mindestens 24 Monate fortgeschrieben sein. Nur so lassen sich Fälligkeiten, Zinspflichten, Tilgungsprofile und saisonale Cashflow-Schwankungen vollständig erfassen.

Die methodische Anforderung ist dabei zweigliedrig:

  • Die Plan-GuV liefert die Ertragsprognose – sie zeigt, ob das Geschäft strukturell trägt und ob die Marge Schuldendienst und laufende Kosten deckt.
  • Die Liquiditätsplanung bildet die zeitgenaue Zahlbarkeit ab – sie zeigt, wann Geld tatsächlich fließt, unabhängig davon, ob die GuV positiv ist.

Beide Ebenen müssen konsistent sein und aufeinander abgestimmt werden. Eine GuV-Prognose ohne Cashflow-Logik übersieht Fälligkeitslücken. Eine Liquiditätsplanung ohne Plan-GuV kann strukturelle Ertragsprobleme nicht sichtbar machen. Ein Plan, der nur eine dieser beiden Dimensionen abbildet, ist für die § 18-Prüfung unvollständig.

Für eine gerichtliche Prüfung oder die Vorlage beim Restrukturierungsbeauftragten muss der Plan dokumentiert, nachvollziehbar und mit konkreten Prämissen hinterlegt sein.

Integrierte Planung als Frühwarnsystem

Die Frage, ob § 18 InsO vorliegt, fällt selten an einem einzigen Stichtag. Sie ergibt sich aus dem laufenden Abgleich von Planwerten und tatsächlicher Entwicklung.

Ein Unternehmen, das seine Finanzplanung regelmäßig fortschreibt, erkennt drohende Zahlungsunfähigkeit typischerweise früher als eines, das nur auf Jahresabschlüsse oder Kontoauszüge zurückgreift. Umsatzverzögerungen, Kostensteigerungen, verlängerte Zahlungsziele – diese Veränderungen zeigen sich zuerst in der Liquiditätskurve, bevor sie in der GuV sichtbar werden.

Die kurzfristige 13-Wochen-Vorschau bildet dabei den operativen Kern. Für die § 18-Prüfung ist sie auf einen mittelfristigen Zeithorizont zu erweitern. Die Liquiditätsplanung liefert die Datenbasis – Saldoverläufe, Fälligkeitsstruktur, geplante Posten. Die rechtliche Einordnung, ob ein konkretes Szenario den Tatbestand des § 18 InsO erfüllt, setzt fachkundige Beurteilung durch einen auf Sanierungsrecht spezialisierten Berater voraus.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Wer begründeten Verdacht hat, dass drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen könnte, sollte frühzeitig rechtliche und betriebswirtschaftliche Fachberatung einschalten. Frühzeitig bedeutet hier: solange § 17 InsO noch nicht greift.

Häufige Fragen

Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO?

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen zum Prüfungszeitpunkt noch zahlungsfähig ist, aber voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Tatbestand ist in § 18 Abs. 2 InsO geregelt und setzt eine belastbare Zukunftsprognose voraus – keine Rückschau auf vergangene Zahlungsläufe. Entscheidend ist, dass die Liquiditätslücke nicht bereits besteht, sondern voraussichtlich entstehen wird.

Welcher Prognosezeitraum gilt bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

In aller Regel sind 24 Monate zugrunde zu legen – so hat es der Gesetzgeber durch das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 in § 18 Abs. 2 InsO festgeschrieben. Der Zeitraum ist keine starre Grenze: Er kann kürzer ausfallen, wenn alle wesentlichen Verbindlichkeiten früher fällig werden, oder länger bei Unternehmen mit Projektgeschäft oder langfristigen Zahlungsstrukturen. Maßgeblich ist stets der Fälligkeitszeitpunkt der zuletzt zu erfüllenden bestehenden Zahlungspflicht.

Was ist der Unterschied zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit?

Eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist ein Gegenwartsbefund: Das Unternehmen kann fällige Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bedienen, und die Geschäftsführung ist zur Antragstellung verpflichtet – ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist prospektiv: Das Unternehmen ist noch zahlungsfähig, wird es aber voraussichtlich nicht bleiben. Nur § 18 InsO lässt Raum für freiwillige Eigenverwaltung und den StaRUG-Restrukturierungsrahmen; mit Eintritt von § 17 InsO sind diese Wege erheblich enger.

Ist der Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit Pflicht oder freiwillig?

Drohende Zahlungsunfähigkeit begründet keine Insolvenzantragspflicht – § 18 InsO räumt dem Schuldner ein Antragsrecht ein, keine Pflicht. Gläubiger können diesen Tatbestand nicht als Grundlage für einen Fremdantrag nutzen. Das Antragsrecht ist strategisch wertvoll: Es eröffnet den Zugang zu Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und – ohne formales Insolvenzverfahren – zum präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG. Wer die dafür erforderliche Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG strukturiert betreibt, erkennt den Tatbestand rechtzeitig.

Welche Sanierungswege eröffnet die drohende Zahlungsunfähigkeit?

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist die gesetzliche Eingangsvoraussetzung für den präventiven Restrukturierungsrahmen nach § 29 Abs. 1 StaRUG. Dieser ermöglicht Eingriffe in Gläubigerrechte über einen Restrukturierungsplan, ohne dass ein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet werden muss – für Außenstehende bleibt der Prozess in der Regel nicht sichtbar. Daneben stehen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO offen; beide Optionen werden erheblich schwieriger, sobald Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eingetreten ist.

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