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Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht, denken viele sofort an den Insolvenzverwalter, der die Führung übernimmt. Das muss nicht so sein. Die Insolvenzordnung kennt zwei Verfahrensformen, bei denen der Schuldner die Verfügungsmacht über sein Unternehmen behält: die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Beide sind echte Insolvenzverfahren, also kein Weg am Insolvenzantrag vorbei. Der entscheidende Unterschied zur Fremdverwaltung: Ein Sachwalter überwacht, aber die Geschäftsführung leitet weiter.

Eigenverwaltung: Schuldner bleibt Herr des Verfahrens

Im Regelinsolvenzverfahren tritt mit der Verfahrenseröffnung ein Insolvenzverwalter an die Stelle der Geschäftsführung. Er verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse. In der Eigenverwaltung ist das anders: Der Schuldner verwaltet die Masse selbst und bleibt verfügungsbefugt. An seine Seite tritt ein Sachwalter, dessen Aufgabe die Aufsicht und der Gläubigerschutz ist. Der Sachwalter ist kein Co-Manager; er prüft, ob der Schuldner die Insolvenzmasse ordnungsgemäß verwaltet und die Gläubigerinteressen wahrt.

Für Unternehmen mit funktionierender Führung und einem konkreten Sanierungskonzept ist die Eigenverwaltung daher der operativ schonendere Weg. Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter sehen dieselben Ansprechpartner. Das Sanierungswissen bleibt im Haus.

Vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO

Die vorläufige Eigenverwaltung betrifft das Eröffnungsverfahren, also die Phase zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung. Das Gericht ordnet sie auf Antrag des Schuldners an, wenn der Schuldner eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung vorlegt. Diese Planung umfasst Angaben zur wirtschaftlichen Lage, zu den Krisenursachen, zum Sanierungskonzept, zur Verfahrensfinanzierung und zu den ersten geplanten Maßnahmen.

Die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO ist auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO möglich. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gibt es nicht; der Zeitrahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Gläubigerinteressen.

Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter. Stellt sich während des Eröffnungsverfahrens heraus, dass die Voraussetzungen der Eigenverwaltung wegfallen oder Gläubigerinteressen es erfordern, kann das Gericht die Anordnung aufheben und einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.

Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO

Das Schutzschirmverfahren ist eine Sonderform der vorläufigen Eigenverwaltung mit einem engeren Anwendungsbereich, aber einem entscheidenden Vorteil: Der Schuldner kann den vorläufigen Sachwalter bindend vorschlagen.

Voraussetzungen im Überblick

Das Schutzschirmverfahren ist nur möglich, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Es liegt drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vor.
  2. Die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist noch nicht eingetreten.

Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig, scheidet der Schutzschirm zwingend aus. In diesem Fall bleibt allenfalls die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO. Ein weiteres Erfordernis: Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Ist das Scheitern des Sanierungsversuchs schon bei Antragstellung offenkundig, fehlt der Verfahrenszweck und das Gericht lehnt den Schutzschirm ab.

Die Bescheinigung des Sachverständigen

Kernstück des Schutzschirmantrags ist eine begründete Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Sachverständigen. Als Aussteller kommen in Betracht: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation und nachgewiesener Erfahrung im Insolvenzbereich.

Die Bescheinigung muss zwei Kernaussagen tragen:

  • Es liegt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, aber noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
  • Die angestrebte Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.

Wichtig: Der Aussteller der Bescheinigung soll nach § 270d Abs. 2 InsO nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Das soll Interessenkonflikte ausschließen. Wer die Bescheinigung erstellt, berät den Schuldner; wer die Aufsicht übernimmt, muss eine andere Person sein.

Die Drei-Monatsfrist für den Insolvenzplan

Auf Antrag setzt das Gericht dem Schuldner eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Diese Frist beträgt maximal drei Monate. Die Frist ist ein echtes Druckmittel: Liegt nach Ablauf kein Plan vor, beendet das Gericht in der Regel den Schutzschirm. Das Verfahren läuft dann als reguläres Eröffnungsverfahren weiter, unter Umständen mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter.

Die Frist beginnt mit der gerichtlichen Anordnung des Schutzschirms. Die drei Monate sind die gesetzliche Höchstdauer; eine Verlängerung darüber hinaus sieht § 270d InsO nicht vor.

Unterschiede auf einen Blick: § 270b vs. § 270d InsO

Merkmal § 270b InsO (vorläufige Eigenverwaltung) § 270d InsO (Schutzschirm)
Zulässiger Insolvenzgrund Alle Gründe, auch eingetretene Zahlungsunfähigkeit Nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Bescheinigung Sachverständiger Nein Ja, mit den zwei Kernaussagen
Gesetzliche Planfrist Keine Maximal 3 Monate
Sachwalter-Vorschlag Nicht bindend Bindend, soweit die Person geeignet ist

Abgrenzung zum StaRUG: Insolvenzverfahren vs. vorinsolvenzliches Instrument

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren laufen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Das bedeutet: Ein Insolvenzantrag ist zu stellen. Das Verfahren ist öffentlich, Gläubiger werden förmlich einbezogen, und der Schuldner handelt als Insolvenzschuldner im Sinne der InsO.

Das StaRUG-Verfahren ist dagegen vorinsolvenzlich. Es erfordert keinen Insolvenzantrag, es läuft nicht öffentlich, und es steht nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung. Gläubiger werden selektiv einbezogen; bestimmte Gruppen können ohne ihre Zustimmung überstimmt werden. Das StaRUG ist damit das leisere Instrument, das vor der Insolvenz ansetzt.

Die Abgrenzung in der Praxis folgt einer klaren Reihenfolge: Wer noch nicht zahlungsunfähig ist und die nötige Gläubigerstruktur hat, prüft zuerst das StaRUG. Wer den Schutzschirm benötigt, hat entweder die StaRUG-Phase verpasst oder braucht die umfassendere Bindungswirkung eines Insolvenzplans gegenüber allen Gläubigergruppen.

Häufige Fragen

Was bedeutet Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren?

In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO behält der Schuldner die Verfügungsmacht über sein Unternehmen, obwohl ein Insolvenzverfahren läuft. Statt eines Insolvenzverwalters überwacht ein Sachwalter die Verwaltung der Insolvenzmasse. Der Schuldner führt das operative Geschäft selbst weiter und erarbeitet in der Regel einen Insolvenzplan, der die Sanierung für die Gläubiger verbindlich regelt.

Was unterscheidet den Schutzschirm von der einfachen Eigenverwaltung?

Der Schutzschirm nach § 270d InsO setzt voraus, dass der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig ist. Er gibt dem Schuldner das Recht, den vorläufigen Sachwalter bindend vorzuschlagen, und er bindet das Verfahren an eine Höchstfrist von drei Monaten zur Vorlage des Insolvenzplans. Die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO ist auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich, kennt keine Planfrist und gibt kein bindendes Vorschlagsrecht.

Wer darf die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren ausstellen?

Die Bescheinigung muss von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation stammen. Entscheidend ist die nachgewiesene Erfahrung im Insolvenzbereich, nicht allein der Berufsstand. Der Aussteller soll nach § 270d Abs. 2 InsO nicht selbst als vorläufiger Sachwalter bestellt werden.

Ist der Schutzschirm noch möglich, wenn das Unternehmen Rechnungen bereits nicht mehr bezahlen kann?

Nein. Das Schutzschirmverfahren scheidet aus, sobald Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eingetreten ist. In diesem Fall kommt allenfalls die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO in Betracht. Der Zeitpunkt des Antrags ist daher entscheidend: Wer wartet, bis Forderungen massenhaft ungedeckt bleiben, verliert den Zugang zum Schutzschirm unwiederbringlich.

Was ist der Unterschied zwischen Sachwalter und Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter übernimmt in der Fremdverwaltung die vollständige Verfügungsgewalt über das schuldnerische Vermögen und verdrängt die Geschäftsführung operativ. Der Sachwalter hat diese Stellung nicht: Er überwacht die Eigenverwaltung durch den Schuldner, prüft die Buchführung, erstattet Berichte an das Insolvenzgericht und die Gläubiger und kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Kassenführung übernehmen. Das operative Steuer liegt beim Schuldner.

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