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Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, eine drohende Zahlungsunfähigkeit geordnet und diskret abzuwenden – ohne Insolvenzantrag, ohne Betriebsunterbrechung, ohne öffentliche Bekanntmachung. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist es eines der zentralen Werkzeuge bei den Pflichten in der Unternehmenskrise: Es setzt voraus, dass die Krise früh genug erkannt wird, um tatsächlich noch handeln zu können.

Dieser Artikel erklärt den Verfahrensablauf vom Start bis zur Planbestätigung – welche Schritte zwingend sind, welche optional gewählt werden können und wo die entscheidenden Fristen liegen.

Eingangsvoraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit

Das StaRUG steht ausschließlich Unternehmen offen, bei denen drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt. Der Begriff ist im Gesetz klar definiert: Ein Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosehorizont beträgt regelmäßig bis zu 24 Monate.

Zwei Grenzen sind dabei absolut:

Untergrenze: Bloße Zahlungsschwierigkeiten oder ein temporärer Engpass ohne Prognoseversagen genügen nicht. Der drohende Ausfall muss auf Basis einer belastbaren Finanzplanung absehbar sein.

Obergrenze: Tritt bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO ein, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG grundsätzlich auf, und es greifen die Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO. Nur in engen Ausnahmen führt der Eintritt nicht zur Aufhebung, etwa wenn das Restrukturierungsziel trotz der eingetretenen Lage überwiegend wahrscheinlich bleibt. Das StaRUG ist im Kern ein Präventionsinstrument, kein Reparaturwerkzeug für bereits eingetretene Insolvenztatbestände.

Die frühzeitige Erkennung des drohenden Zustands ist deshalb keine bloße organisatorische Sorgfalt, sondern gesetzliche Pflicht: Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer, geeignete Frühwarnsysteme zu betreiben.

Anzeige beim Restrukturierungsgericht

Der verfahrensrechtliche Startschuss ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht nach § 31 StaRUG. Mit Eingang der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig.

Die Anzeige ist kein Insolvenzantrag und keine öffentliche Bekanntmachung. Das Gericht prüft in diesem Stadium nicht inhaltlich, ob der Plan Aussicht auf Erfolg hat. Es nimmt die Anzeige entgegen; die Rechtshängigkeit entsteht.

Zwei unmittelbare Rechtsfolgen treten ein:

  1. Insolvenzantragspflicht ruht: Solange das Restrukturierungsverfahren anhängig ist und die Restrukturierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO ausgesetzt.
  2. Zugang zu den Instrumenten des Stabilisierungsrahmens: Erst nach Anzeige kann das Unternehmen die optionalen Werkzeuge nach § 29 StaRUG in Anspruch nehmen.

Die Anzeige muss unter anderem eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage, die Krisenursachen und ein Grobkonzept des Restrukturierungsansatzes enthalten. Tritt während der Anhängigkeit tatsächliche Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ein, muss das Unternehmen das Gericht unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Die Stabilisierungsinstrumente

Das StaRUG kennt keine zwingend vorgeschriebene Verfahrensstruktur. Die Instrumente werden modular eingesetzt – das Unternehmen wählt, was es braucht.

Das zentrale Schutzinstrument ist die Stabilisierungsanordnung nach §§ 49 ff. StaRUG. Das Gericht kann auf Antrag Vollstreckungs- und Verwertungssperren anordnen: Einzelne Gläubiger werden vorübergehend daran gehindert, in das Vermögen des Unternehmens zu vollstrecken oder Sicherheiten zu verwerten. Das schafft Atemraum, um den Restrukturierungsplan auszuarbeiten und abzustimmen.

Die Stabilisierungsanordnung wird zunächst für bis zu drei Monate erteilt. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden; die Gesamtdauer darf jedoch acht Monate nicht übersteigen.

Daneben stehen weitere Instrumente zur Verfügung:

  • Gerichtliche Vorprüfung: Das Unternehmen kann einzelne Fragen des Restrukturierungsplans vorab durch das Gericht klären lassen, bevor der Plan in die Abstimmung geht.
  • Restrukturierungsmittler: Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einen Restrukturierungsmittler bestellen, wenn das im Interesse der Gläubiger geboten ist.
  • Gerichtliche Planbestätigung: Ohne Bestätigung ist der Plan nur für zustimmende Gläubiger bindend; mit gerichtlicher Bestätigung bindet er alle betroffenen Gläubiger – auch diejenigen, die dagegen gestimmt haben.

Restrukturierungsplan und Abstimmung

Das Herzstück des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan. Er besteht aus einem darstellenden Teil (Ist-Zustand, Krisenursache, Sanierungskonzept) und einem gestaltenden Teil (welche Forderungen wie verändert werden). Die planbetroffenen Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt – typisch etwa besicherte Gläubiger, unbesicherte Gläubiger und Anteilsinhaber.

Die Abstimmung erfolgt gruppenweise. Eine Gruppe nimmt den Plan an, wenn mindestens 75 Prozent der in der Gruppe versammelten Forderungssummen zustimmen. Maßgeblich ist die Mehrheit nach Forderungsgewicht, nicht nach Köpfen.

Lehnt eine oder mehrere Gruppen den Plan ab, ist das Verfahren nicht automatisch gescheitert. Das StaRUG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung – im Fachgebrauch als Cross-Class-Cram-down nach § 26 StaRUG bezeichnet. Das Gericht kann den Plan trotz ablehnender Gruppe bestätigen, wenn

  • die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat,
  • die Mitglieder der überstimmten Gruppe durch den Plan nicht schlechtergestellt werden als sie ohne ihn stünden (Schlechterstellungsverbot), und
  • die überstimmten Gläubiger angemessen am wirtschaftlichen Wert des sanierten Unternehmens beteiligt werden.

Der Cram-down ist ein starkes Instrument. Er setzt aber hohe Anforderungen an die Plangestaltung und eine sorgfältige gerichtliche Prüfung voraus. Praxis und Rechtsprechung haben hier in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des StaRUG (1. Januar 2021) erste Konturen entwickelt.

Dauer und Vertraulichkeit

Das StaRUG-Verfahren dauert in der Praxis in der Regel drei bis sechs Monate. Das hängt von der Komplexität des Falls, der Anzahl der Gläubigergruppen und davon ab, ob eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird und wie aufwendig die Planabstimmung verläuft.

Ein wesentlicher Vorteil gegenüber einem Insolvenzverfahren: Das StaRUG-Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich. Es findet keine Bekanntmachung im Insolvenzbekanntmachungsportal statt, keine Eintragung im Handelsregister, keine Meldung an Auskunfteien. Kunden, Lieferanten und die Öffentlichkeit erfahren vom Verfahren nur, wenn das Unternehmen es selbst kommuniziert oder wenn im Einzelfall eine gerichtlich angeordnete Bekanntmachung erforderlich wird.

Diese Vertraulichkeit ist für Unternehmen im Mittelstand oft ein entscheidender Faktor. Sie erlaubt es, die Restrukturierung ohne Reputationsschaden und Kundenverlust durchzuführen – und damit einen Kernwert des Unternehmens zu schützen, der in einem öffentlichen Insolvenzverfahren schnell erodiert.

Abgrenzung zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

Das StaRUG ist kein Insolvenzverfahren. Das ist der zentrale Unterschied zu den beiden anderen sanierungsorientierten Verfahren, die in diesem Kontext häufig genannt werden:

StaRUG Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren
Rechtsrahmen Präventiv, außerhalb der Insolvenz Innerhalb des Insolvenzverfahrens (§§ 270b, 270d InsO)
Insolvenzantrag Nein Ja (zwingend)
Insolvenztatbestand Nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) Auch Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO)
Öffentlichkeit Grundsätzlich nicht öffentlich Öffentlich (Bekanntmachungspflicht)
Gläubigerreichweite Nur planbetroffene Gläubiger Alle Insolvenzgläubiger

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren kommen in Betracht, wenn das StaRUG nicht mehr ausreicht – weil die Insolvenzreife bereits eingetreten ist oder weil die Gläubigerstruktur eine umfassendere Lösung erfordert.

Die operative Basis für alle drei Verfahren ist eine belastbare 13-Wochen-Liquiditätsvorschau, die dem Gericht und den Beratern zeigt, dass das Unternehmen den Zeitraum bis zur Planbestätigung liquide überbrücken kann.

Häufige Fragen

Wann ist das StaRUG-Verfahren die richtige Wahl?

Das StaRUG ist das richtige Instrument, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt – die Krise also erkannt ist, aber noch kein Insolvenztatbestand eingetreten ist. Je früher der Befund, desto größer der Handlungsspielraum. Entscheidend ist, dass genug Zeit bleibt, einen Restrukturierungsplan auszuarbeiten und abzustimmen. Das braucht in der Praxis mehrere Monate.

Müssen alle Gläubiger dem Plan zustimmen?

Nein. Der Plan wird angenommen, wenn mindestens 75 Prozent der Forderungssummen je Abstimmungsgruppe zustimmen. Wenn einzelne Gruppen ablehnen, kann das Gericht den Plan unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG (gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung) dennoch bestätigen – sofern die überstimmten Gläubiger nicht schlechtergestellt werden als ohne Plan und angemessen am Sanierungserfolg beteiligt sind.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?

In der Praxis dauern StaRUG-Verfahren in der Regel drei bis sechs Monate. Bei komplexen Strukturen mit vielen Gläubigergruppen oder wenn eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird, kann sich das verlängern. Die Stabilisierungsanordnung selbst ist auf maximal acht Monate Gesamtdauer begrenzt.

Erfährt die Öffentlichkeit vom StaRUG-Verfahren?

Grundsätzlich nicht. Das StaRUG-Verfahren ist nicht öffentlich. Es findet keine Bekanntmachung im Insolvenzportal statt, und Kunden oder Lieferanten erfahren nichts, solange das Unternehmen es nicht selbst kommuniziert. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber jedem Insolvenzverfahren.

Was passiert, wenn das Restrukturierungsvorhaben scheitert?

Gelingt die Planabstimmung oder die gerichtliche Bestätigung nicht, endet die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. Das Unternehmen befindet sich dann wieder in der ursprünglichen Situation – und muss unverzüglich prüfen, ob inzwischen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. In diesem Fall greift die Antragspflicht nach § 15a InsO ohne weiteren Aufschub.

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